In einem Beispielhaften Prozess ist jetzt ein Urteil gefallen das vielleicht einige von uns aufatmen lassen könnte. Das Amtsgericht München (Beschluss v. 15.05.2014 – Az.: 158 C 11272 14) hat nun ein Urteil gefällt in dem es einem Kläger zugesprochen worden ist eine einstweilige Verfügung gegen einen gesperrten Internetanschluss zu erwirken. Im Voraus hatte der Provider dem Kläger den Anschluss gesperrt, weil dieser seine Rechnung nicht bezahlt haben sollte. Die Forderungen des Providers sind jedoch strittig und ebenfalls in einem Prozess anhängig.
Zum Sachverhalt:
Der Kunde aus Sachsen hatte Anfang Januar 2013 eine Rechnung in Höhe von 600 Euro erhalten. Grund für die erhöhte Rechnung seien Telefonate in die Karibik. Der Internetprovider sperrte somit “Vorsichtshalber” gleich einmal die Leitung. Ohne einen Anwalt war es dem Kunden nicht mehr möglich seine Leitung wieder freizuschalten. Die Forderung wurde bestritten und die Leitung erstmal wieder freigeschaltet. Anfang Mai 2014 wurde der Anschluss dann wieder gesperrt, da das Verfahren um die strittige Rechnung noch nicht beendet ist und diese somit auch noch nicht ausgeglichen worden ist. Wieder blieb dem Kunden nur der Weg vor Gericht. Dem antrag auf eine einstweilige Verfügung gab das Amtsgericht München statt und erkannte die besondere Eile in dieser Angelegenheit sofort an. Der Kläger ist von Beruf ein netzwerkadministrator und muss jederzeit für seine Kunden erreichbar sein und uneingeschränkten Zugriff zum Internet haben.
Das urteil ist allerding noch mit Vorsicht zu genießen. Die besondere Eilbedürftigkeit war aufgrund des Jobs des Klägers und dessen familliärer Situation anerkannt worden. In anderen Fällen wird eine einstweilige Verfügung wohl eher keine Aussicht auf Erfolg haben.